Nach NRW-Urteil zu Investitionskosten

Viele Heime fordern zu Unrecht rückwirkend höhere Entgelte

Bonn. Bewohnerinnen und Bewohner von Pflegeheimen in NRW sollten derzeit besonders vorsichtig bei Entgelterhöhungen sein. In der Rechtsberatung des BIVA-Pflegeschutzbundes häufen sich aktuell Berichte über Träger, die rückwirkend erhöhte Investitionskosten fordern. Hintergrund ist ein Urteil des Landessozialgerichts NRW vom 18.11.2021 (L 5 P 66/18), wonach Einrichtungsträger in bestimmten Konstellationen höhere Investitionskosten abrechnen dürfen. „Allerdings gilt das nicht automatisch auch für die Vergangenheit. Solche rückwirkenden Forderungen sind nur unter bestimmten Voraussetzungen wirksam und sollten daher unbedingt juristisch geprüft werden“, mahnt die leitende BIVA-Rechtsexpertin Ulrike Kempchen.

Das Urteil des Landessozialgerichtes NRW vom 18.11.2021 erlaubt es Einrichtungsträgern, bei der Berechnung von Investitionskosten die Verkehrs- und freistehenden Flächen (Verkehrswege) in vollem Umfang zu berücksichtigen. Diese Flächen wurden bisher von den Landschaftsverbänden in Nordrhein-Westfalen bei der Festsetzung nur zur Hälfte berücksichtigt. Einrichtungen konnten daher in der Vergangenheit nur einen geringeren Investitionskostenbetrag gegenüber den Bewohnern geltend machen.

In der BIVA-Rechtsberatung mehren sich nun Fälle, in denen die Einrichtungen aufgrund des Urteils eine rückwirkende Erhöhung von Investitionskosten geltend machen. Eine solche rückwirkende Forderung ist jedoch an bestimmte Bedingungen geknüpft, die häufig nicht eingehalten werden. Eine wichtige Voraussetzung für die Gültigkeit ist der Zeitpunkt der Forderung: „Wurde die Entgelterhöhung nicht vier Wochen vor dem Zeitpunkt des Eintritts ordnungsgemäß schriftlich angekündigt, ist sie nach § 9 WBVG nicht wirksam und muss auch nicht akzeptiert werden“, erläutert Kempchen.

Diese und weitere Bedingungen an die Erhöhungsschreiben sind für den betroffenen Laien meist nicht ersichtlich. Der BIVA-Pflegeschutzbund bietet hier Unterstützung: Heimbewohnerinnen und -bewohner in NRW, die rückwirkende Entgelterhöhungsforderungen erhalten haben, können diese von den BIVA-Rechtsberatern prüfen lassen unter: https://www.biva.de/ruckwirkende-erhohung-von-investitionskosten-oft-unzulassig

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