Der Verbraucherzentrale Bundesverband hat die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) auf Herausgabe von Informationen zum Schrottimmobilienskandal verklagt. Dabei geht es um eine generelle Klärung, inwieweit die BaFin verpflichtet ist, Auskunft über verbraucherschädigendes Verhalten von Banken und Bausparkassen auf Grundlage des Informationsfreiheitsgesetzes zu erteilen.Nach Einschätzung des vzbv verfügt die BaFin aufgrund ihrer
Aufsichtstätigkeit über entsprechendes Wissen. Bisher verweigert sie aber
pauschal jede Auskunft über Vorgänge, die die Badenia Bausparkasse betreffen.
Das Oberlandesgericht Karlsruhe hatte die Badenia im Juli 2006 zu Schadensersatz
an Verbraucher unter anderem wegen Beihilfe zum Betrug verurteilt. Die Urteile
sind nach erfolgter Revision zum Bundesgerichtshof noch nicht rechtskräftig.
Der vzbv hatte die BaFin im November 2006 um Auskunft gebeten, inwieweit
der BaFin betrügerisches Verhalten der Badenia Bausparkasse in Zusammenhang mit
sogenannten Mietpools bekannt gewesen sind. Außerdem wollte der vzbv wissen, ob
der Aufsichtsbehörde weitere Unternehmen bekannt sind, "die fragwürdige
Mietpools zur Bedingung ihrer Finanzierung" von Immobilienkäufen gemacht haben.
Die Mietpools sollten Anlegern besonders hohe Einnahmen aus der Vermietung von
Eigentumswohnungen suggerieren.
BaFin: "Vertrauensvolle
Zusammenarbeit mit Banken gefährdet"
Der vzbv hatte sein
Auskunftsersuchen auf das Informationsfreiheitsgesetz des Bundes gestützt. Die
BaFin verweigerte die Auskunft jedoch. Sie argumentierte, als Finanzbehörde sei
sie generell vom Informationsfreiheitsgesetz ausgenommen. Besonders fragwürdig
aus Sicht des vzbv ist ein weiteres Argument der BaFin: Jede Weitergabe von
Informationen, so die Behörde, gefährde die vertrauensvolle Zusammenarbeit
zwischen Aufsichtsbehörde und beaufsichtigten Unternehmen und damit die
Wirksamkeit ihrer Aufsichtsführung.
Nachdem die BaFin auch im
Widerspruchsverfahren jede Auskunft verweigert hatte, reichte der vzbv jetzt
Klage vor dem Verwaltungsgericht Frankfurt am Main ein.
vzbv: "BaFin
schützt den Markt nur lückenhaft"
Der vzbv will mit seiner Klage gegen
die BaFin vor allem die Rolle der BaFin beim Verbraucherschutz klären. Der
Verbraucherverband kritisiert, dass die BaFin als staatliche Behörde zwar über
umfangreiches Wissen verfügt - etwa über gefährliche oder illegale Kredit- und
Anlageprodukte. Dennoch unterlässt es die BaFin in aller Regel, die
Öffentlichkeit davor zu warnen.
Viele beispielsweise durch dubiose
kreditfinanzierte Anlageprodukte geschädigte Verbraucher versuchen, vor Gericht
eine Rückabwicklung ihrer Verträge und Schadensersatz durchzusetzen. Allerdings
scheitern sie dabei häufig, weil sie vor Gericht Umstände beweisen müssen, die
im Hintergrund abgelaufen sind. Doch obwohl der staatlichen Aufsichtsbehörde
BaFin diese Umstände bekannt sind, sieht sie sich nicht in der Lage, Betroffenen
Auskunft zu erteilen. So wurde auch Anwälten die Auskunft
verweigert.
Nicht über die BaFin selbst, sondern durch Zufälle gelangten
weitergehende Informationen über die Hintergründe bei der Badenia in die
Verfahren vor dem Oberlandesgericht Karlsruhe und ermöglichtem dem Gericht auf
umfangreiche Schadensersatzansprüche zugunsten der betroffenen Verbraucher zu
erkennen.
Kein Schutz von Betriebsgeheimnissen bei
Rechtsbruch
Schutz "Diese Argumentation der BaFin ist untragbar", kontert
vzbv-Chefin Edda Müller. "Einen derartigen Schmusekurs zwischen Aufsehern und
Beaufsichtigten darf es nicht geben." So wäre es für eine funktionierende
Finanzmarktaufsicht gerade förderlich, wenn Unternehmen damit rechnen müssten,
dass unseriöse Praktiken zum Schaden von Anlegern von der BaFin nicht etwa
gedeckt, sondern publik gemacht würden. "Der Staat muss beim Schutz sogenannter
Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse Grenzen setzen, wenn sich dahinter
rechtswidrige Schädigungen von Verbrauchern verbergen. Dies ist schließlich auch
ein Grundgedanke des Informationsfreiheitsgesetzes."
BaFin: Musterbeispiel für "Regulatory capture" ?
Eine zu enge Verschmelzung zwischen Aufsichtsbehörden und beaufsichtigten Unternehmen bezeichnen Wirtschaftswissenschaftler als "regulatory capture" (wörtlich: "regulatorische Gefangennahme") - der Ökonom George Stigler, Begründer der Chicagoer Schule (1911-1991), erhielt für seine Forschung hierüber den Wirtschaftsnobelpreis.
Tatsächlich weckt der Umgang der BaFin mit Anträgen auf Auskunft oder Akteneinsicht Zweifel, inwieweit die Behörde die nötige Distanz walten lässt. So heißt es in einem Schreiben des BaFin an den vzbv vom 20.12.2006 wörtlich:
"Muss ein Institut befürchten, dass die BaFin vertraulich übermittelte oder in sonstiger Weise erhobene Informationen Dritten zur Verfügung stellt, wird dieses zukünftig im Zweifelsfall versuchen, der BaFin besonders brisante Informationen vorzuenthalten oder sie gegebenenfalls sogar zu unterdrücken, mit der Folge dass das dem Wohle und Schutz der Allgemeinheit dienende Vertrauensverhältnis zwischen der BaFin und den beaufsichtigten Instituten erheblich gefährdet wäre. …"
BaFin hat polizeiähnliche Befugnisse
Rein vom Gesetz her sind die Möglichkeiten der BaFin dagegen sehr umfassend: Die Finanzdienstleister sind der BaFin gegenüber aus dem Kreditwesengesetz und abgeleiteten Verordnungen zu diversen Anzeigen, Berichten und Offenlegungen verpflichtet. Die BaFin hat die Möglichkeit, über die Inhalte von Jahresabschlussprüfungen bei Anbietern mitzubestimmen und hat umfassende, auch anlassunabhängige Prüfungsbefugnisse. Neben den Möglichkeiten der BaFin, die Zulassung zum Kreditwesengeschäft notfalls zu versagen oder zu widerrufen und eine Bank zu schließen, gibt es eine Reihe weiterer Eingriffsbefugnisse und das Recht zur Verfolgung unerlaubter Bankgeschäfte und Finanzdienstleistungen.
Zu den konkreten Befugnissen gehören etwa das Recht auf Auskunft, auf Zugang zu den Räumen der Anbieter -unter bestimmten Maßgaben auch zu Privatwohnungen - sowie Befugnisse zur Durchsuchung und Sicherstellung von Beweismitteln. Bezogen auf ihre Handlungsbefugnisse ist die BaFin damit eine Art "Finanzpolizeibehörde", die im Gefahrfall Anbietern auch direkte Anweisungen geben darf und sogar über das Instrumentarium verfügt, Personen in der Geschäftsführung auszutauschen.
