Montag, 01 Februar 2010
Keine Bergsicherheit im Kalirevier - WWA e.V. fordert von K+S die Sicherung der Gruben durch Versatz und die Einstellung der Salzlaugenversenkung
Werra-Meißner-Kreis. In der Gemeinde Tiefenort weiten sich die Erdfälle aus, der Abriss von Häusern steht bevor. Die Erdrutsche
werden als Folge der Abbau- und Versenktätigkeit der Kali-Industrie angesehen.
Die Vorfälle machen deutlich, dass es höchst riskant ist, ausgebeutete Grubenfelder nicht zu verfüllen oder sogar
mit flüssigen Produktionsabfällen zu fluten. Dementsprechend kritisch gesehen werden müssen die Pläne der K+S
AG, die keine Grubensicherungsmaßnahmen durch Versatz vorsehen. Stattdessen sollen aufgegebene Gruben geflutet
und die Laugenversenkung unter neuem Namen ausgeweitet werden.
Katastrophenschutzübungen in NRW
Montag, 18 Januar 2010
Nordrhein-Westfalen bereitet sich auf die Bewältigung von möglichen Großschadensereignissen vor
Düsseldorf. Dazu finden am 27. Januar in Köln, Dormagen, Gummersbach und Lemgo Katastrophenschutzübungen statt, mit denen rund 2.500 Einsatzkräfte von Feuerwehr, Hilfs- und Rettungsdiensten und Polizei realistisch ihre praktischen Fähigkeiten im Katastrophenschutz üben. "Regelmäßige Übungen dieser Art sind unverzichtbar, um im Schadensfall auf Bedrohungen schnell und zielgerichtet reagieren zu können", sagte Innenminister Dr. Ingo Wolf heute (18.01.) in Düsseldorf.
Elektrizitäts- und Gasversorgung - Rückwirkende Mehrerlössaldierung
Donnerstag, 14 Januar 2010
Verfassungsbeschwerde gegen Abschöpfung übergangsbedingter Mehrerlöse
im Bereich des Stromnetzzugangs nicht zur Entscheidung angenommenIm Juli 2005 trat das novellierte Gesetz über die Elektrizitäts- und
Gasversorgung (Energiewirtschaftsgesetz - EnWG) in Kraft. Dieses Gesetz
ersetzte europäischen Richtlinien folgend das unter dem
Energiewirtschaftsgesetz 1998 entwickelte Prinzip eines verhandelten
Netzzugangs auf der Basis einer privatrechtlich ausgehandelten
Verbändevereinbarung durch ein System eines staatlich regulierten
Netzzugangs.
Entgelte, die andere Stromanbieter für den Netzzugang
zahlen müssen, bedürfen nunmehr nach § 23a Abs. 1 EnWG einer vorherigen
Genehmigung durch die zuständige Regulierungsbehörde (sog.
ex-ante-Kontrolle). Die Genehmigung ist gemäß § 23a Abs. 2 Satz 1 EnWG
zu erteilen, soweit die Entgelte den Anforderungen des
Energiewirtschaftsgesetzes und der Stromnetzentgeltverordnung (StromNEV)
entsprechen. Nach dem - inzwischen außer Kraft getretenen - § 118 Abs.
1b EnWG hatten Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen erstmals
drei Monate nach Inkrafttreten der Stromnetzentgeltverordnung am 29.
Juli 2005 und damit spätestens am 29. Oktober 2005 einen
Genehmigungsantrag zu stellen.
Für den Übergangszeitraum bis zur
Entscheidung der Regulierungsbehörde über den erstmaligen Antrag nach
den neuen gesetzlichen Regelungen galt, dass bei rechtzeitiger
Antragstellung die vertraglich vereinbarten regelmäßig höheren
Netzentgelte bis zur Entscheidung über den Antrag "beibehalten" werden
konnten (§ 118 Abs. 1b Satz 2, § 23a Abs. 5 EnWG).
Verl investiert in Fernwärme
Mittwoch, 10 Dezember 2008
Ein Schulzentrum, eine Kirche und ein Altenheim samt Liegenschaften in der
Gemeinde Verl sollen von einem Holzheizwerk mit Wärmeenergie versorgt werden.
Bisher greift die Gemeinde auf Gas und Strom zurück. Für den Transport muss
ein zwei Kilometer langes Leitungsnetz gebaut werden. Das Projekt fördert die
Bezirksregierung Arnsberg mit Zuwendungen in Höhe von 153.000 Euro. Die
Gesamtkosten für den Bau der Leitung schlagen mit ca. eine Million Euro zu
Buche. Einmal in Betrieb, wird über die Leitung eine Leistung von drei
Megawatt transportiert.