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Windkraftanlagen in Detmold dürfen gebaut werden
Donnerstag, 11 März 2010 | Autor: Miege, Kerstin

Mit Urteil vom gestrigen Tage hat das Verwaltungsgericht Minden den Kreis Lippe verpflichtet, der Klägerin die Genehmigung für zwei Windkraftanlagen mit einer Gesamthöhe von 146 m in Detmold-Dehlentrup zu erteilen. Die Stadt Detmold hatte dem Vorhaben im Verwaltungsverfahren zugestimmt, weil nach dem im Jahre 2004 in Kraft getretenen Bebauungsplan "Windpark Detmold-Mönkeberg" die Errichtung der Anlagen an den geplanten Standorten zulässig ist.

Der Kreis Lippe hatte die Genehmigung aber aus artenschutzrechtlichen Gründen abgelehnt, weil dort vorkommende Rot- und Schwarzmilane Schlagopfer der Anlagen werden könnten und damit gegen das Tötungsverbot des § 44 Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG - verstoßen werde. Der im Bebauungsplanverfahren erstellte landschaftspflegerische Begleitplan 2004, der solche Gefahren noch verneint hatte, sei überholt und nicht aussagekräftig. Die Klägerin hat gegen die Ablehnung Klage erhoben und im Gerichtsverfahren mehrere vogelkundliche Stellungnahmen zum Jagdverhalten dieser Greifvogelarten und ihrer Nahrungshabitate im Bebauungsplangebiet vorgelegt, wonach das Kollisionsrisiko gering ist und nicht die Ablehnung des Vorhabens rechtfertigt.

Das Gericht hat sich der Rechtsauffassung der Klägerin angeschlossen und ausgeführt, dass der Zulassung des Vorhabens nicht das Tötungsverbot des § 44 BNatSchG entgegenstehe. Eine Gefährdung der vorhandenen Population durch Vogelschlag sei schon deshalb nicht hinreichend wahrscheinlich, weil sich die Nahrungshabitate überwiegend nicht in der Nähe der geplanten Anlagen befänden. Im Übrigen verstoße ein Vorhaben nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung (u.a. zur Nordumgehung Bad Oeynhausen) nur dann gegen das Tötungsverbot des § 44 BNatSchG, wenn sich hierdurch das Tötungsrisiko "signifikant" erhöhe, d. h. die Population ernsthaft gefährdet werde. Eine derartige signifikante Erhöhung der Mortalitätsrate durch Windkraftanlagen sei weder wissenschaftlich erwiesen noch für den Kreis Lippe - in dem sich derzeit schon 107 Anlagen befinden - durch den Beklagten anhand entsprechender Zahlen bisher belegt worden.

(VG Minden, Urteil vom 10.03.2010 - 11 K 53/09 - nicht rechtskräftig.)

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