Verwaltungsgericht Minden bestätigt Ausweisung eines vorbestraften Serben
Donnerstag, 08 März 2007 | Autor: Verwaltungsgericht Minden
Das Verwaltungsgericht Minden hat heute die Klage eines serbischen Staatsangehörigen gegen seine Ausweisung aus dem Bundesgebiet abgewiesen.
Der 59-jährige Kläger war vom Landgericht Bielefeld am 16. September 2004 wegen Totschlags in einem minderschweren Fall zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt worden. Der Kläger hatte Anfang März 2003 seine Lebensgefährtin, mit der er drei Töchter im Alter von inzwischen 9, 14 und 18 Jahren hat, mit zwanzig Messerstichen getötet. Das Landgericht war bei seiner Verurteilung davon ausgegangen, dass der Kläger zur Tatzeit vermindert schuldfähig war.
Die Klage gegen seine Ausweisung begründete der Kläger u.a. damit, dass er im Affekt gehandelt habe und eine Wiederholungsgefahr daher nicht bestehe. Dieser Auffassung vermochte sich die zuständige 7. Kammer des Verwaltungsgerichts Minden nicht anzuschließen. Der Kläger erfülle einen sog. Ist-Ausweisungstatbestand, da er wegen einer vorsätzlich begangenen Straftat zu mehr als drei Jahren Freiheitsstrafe verurteilt worden sei. Sowohl aus der Straftat selbst als auch aus deren Vorgeschichte ergebe sich eine erhebliche Wiederholungsgefahr. Schon im Vorfeld der Tat sei der Kläger gegenüber seiner Familie immer gewalttätiger geworden. Deshalb könne auch sein langjähriger Aufenthalt im Bundesgebiet nicht zu seinen Gunsten berücksichtigt werden.
(Urteil vom 8. März 2007 - 7 K 2721/06 -; nicht rechtskräftig)
Das Verwaltungsgericht Minden hat heute die Klage eines serbischen Staatsangehörigen gegen seine Ausweisung aus dem Bundesgebiet abgewiesen.
Der 59-jährige Kläger war vom Landgericht Bielefeld am 16. September 2004 wegen Totschlags in einem minderschweren Fall zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt worden. Der Kläger hatte Anfang März 2003 seine Lebensgefährtin, mit der er drei Töchter im Alter von inzwischen 9, 14 und 18 Jahren hat, mit zwanzig Messerstichen getötet. Das Landgericht war bei seiner Verurteilung davon ausgegangen, dass der Kläger zur Tatzeit vermindert schuldfähig war.
Die Klage gegen seine Ausweisung begründete der Kläger u.a. damit, dass er im Affekt gehandelt habe und eine Wiederholungsgefahr daher nicht bestehe. Dieser Auffassung vermochte sich die zuständige 7. Kammer des Verwaltungsgerichts Minden nicht anzuschließen. Der Kläger erfülle einen sog. Ist-Ausweisungstatbestand, da er wegen einer vorsätzlich begangenen Straftat zu mehr als drei Jahren Freiheitsstrafe verurteilt worden sei. Sowohl aus der Straftat selbst als auch aus deren Vorgeschichte ergebe sich eine erhebliche Wiederholungsgefahr. Schon im Vorfeld der Tat sei der Kläger gegenüber seiner Familie immer gewalttätiger geworden. Deshalb könne auch sein langjähriger Aufenthalt im Bundesgebiet nicht zu seinen Gunsten berücksichtigt werden.
(Urteil vom 8. März 2007 - 7 K 2721/06 -; nicht rechtskräftig)
