Klagen der Stadt Werther gegen die Zuweisung von einzelnen Asylantragstellern erfolglos

Die 2. Kammer des Verwaltungsgerichts Minden hat die Klagen der Stadt Werther gegen zwei Entscheidungen der Bezirksregierung Arnsberg, ihr bestimmte einzelne Asylantragsteller zur Unterbringung und Versorgung zuzuweisen, abgewiesen. Eine dritte Klage hatte die Stadt Werther in der mündlichen Verhandlung für erledigt erklärt. Die Stadt Werther wehrte sich gegen die Zuweisung dreier vollziehbar ausreisepflichtiger Asylantragsteller, die ihrer Auffassung nach bereits aus der Zentralen Aufnahmeeinrichtung des Landes Nordrhein-Westfalen heraus hätten abgeschoben werden können und müssen, bevor es zu einer Zuweisung an die Kommune hätte kommen dürfen. Sie vertrat die Auffassung, die Zuweisungsentscheidungen seien rechtswidrig, weil Vorschriften der Landesverfassung über die Aufgabenzuweisung an die Kommunen nicht eingehalten seien. Zudem reichten die finanziellen Ausgleichszahlungen, die im Flüchtlingsaufnahmegesetz des Landes Nordrhein-Westfalen festgeschrieben seien, für die Kommunen oft nicht aus. Für die drei in den Verfahren streitgegenständlichen Asylantragsteller habe eine Zahlungsverpflichtung des Landes nur längstens für drei Monate nach Eintritt der vollziehbaren Ausreisepflicht bestanden. Zwei der betreffenden Asylbewerber sind in der Zwischenzeit abgeschoben worden, ein Dritter ist untergetaucht und unbekannt verzogen.

Das Verwaltungsgericht ist der Argumentation der Stadt Werther nicht gefolgt. Nach Auffassung der 2. Kammer sei die klagende Kommune durch die Zuweisungsentscheidungen nicht in eigenen Rechten verletzt. Die Zuweisung einzelner Asylantragsteller stelle nicht immer wieder eine neue Übertragung von Aufgaben an die Kommune dar, sondern nur eine Konkretisierung der bestehenden gesetzlichen Aufnahmeverpflichtung. Ob die Aufgabenübertragung als solche den Vorgaben der Landesverfassung genüge, könne von einer klagenden Kommune nicht im Verfahren gegen individuelle Zuweisungsentscheidungen geltend gemacht werden und sei daher in diesen Verfahren auch nicht abschließend zu klären. Soweit es um die Auskömmlichkeit der Ausgleichszahlungen des Landes Nordrhein-Westfalen an die aufnehmenden Kommunen gehe, seien diese Rechtsfragen in den dafür vorgesehenen Erstattungsverfahren zwischen dem Land und der Kommune zu klären. Die Kommune habe kein Recht, die Einzelzuweisungen von Asylantragstellern mit dieser Argumentation zu blockieren und dadurch einen Streit zwischen Kommune und Land auf dem Rücken des schutzbedürftigen Asylantragstellers auszutragen, dem nach der Gesetzeslage zunächst Schutz und Obdach zu gewähren sei.

Die Beteiligten können gegen die Urteile Anträge auf Zulassung der Berufung stellen, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet.

(Urteile vom 26. April 2019 – 2 K 1055/18 und 2 K 1096/18 –, noch nicht rechtskräftig)
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