Pflegebedürftige müssen bei Pflegeheimwechsel nicht doppelt zahlen

BGH-Urteil: Pflegebedürftige müssen bei Pflegeheimwechsel nicht doppelt zahlen

Bonn. Der Bundesgerichtshof hat die Rechte von Menschen in Alten- und Pflegeheimen gestärkt. Wenn ein Pflegeheimwechsel erfolgt, muss der alte Heimplatz nicht länger bis zum Wirksamwerden der Kündigung bezahlt werden. Der BGH entschied, dass stattdessen taggenau bis zum Tag des Auszugs abgerechnet werden muss. Betroffenen bleibt so eine Doppelbelastung von bis zu zwei Monaten erspart. “Bei einem Eigenanteil von durchschnittlich mehr als 1.700 € geht es im Einzelfall leicht um erhebliche Summen”, erklärt Markus Sutorius, Jurist beim BIVA-Pflegeschutzbund.

Alle Bewohner, die Leistungen aus der sozialen Pflegeversicherung beziehen, profitieren von dem Urteil. Begründet wurde die Entscheidung mit dem Schutz des Bewohners vor doppelter Inanspruchnahme. Denn die durch Leerstände verursachten Kosten werden in die Pflegesätze eingerechnet und damit anteilig auf die Heimbewohner umgelegt. Müsste der Bewohner auch nach seinem Auszug noch bezahlen, würde er den Leerstand nach Auszug daher doppelt bezahlen.

Das verbraucherfreundliche Urteil der obersten Zivilrichter ist von großer Tragweite für die Betroffenen. “Niemand wechselt ein Pflegeheim ohne guten Grund”, sagt Sutorius. “In der Regel ist ein Pflegeheim der letzte Lebensmittelpunkt, den ein Pflegebedürftiger sich sucht.” Ein Heimwechsel setze fast immer eine belastende Situation voraus. Etwa, wenn die Versorgung nicht mehr gewährleistet werden kann, ein Umzug der Angehörigen den Schritt notwendig macht oder es unlösbare Konflikte gibt. “Der BGH setzt ein wichtiges Zeichen, indem er Pflegebedürftige gerade in dieser schwierigen Phase stärkt und finanziell entlastet”, so Sutorius.

Praktische Auswirkungen hat das Urteil vom 4.10.2018 bereits wenige Tage nach der Verkündung: Im Beratungsdienst des BIVA-Pflegeschutzbunds haben sich bereits erste Ratsuchende gemeldet, denen noch im Sinne der alten Regelung der gesamte Auszugsmonat berechnet wurde. Auf ein Anschreiben durch die Juristen wurden die zu viel berechneten Entgelte anstandslos erstattet.

Betroffene erreichen den BIVA-Beratungsdienst unter 0228-909048-44 oder beratung@biva.de.


Der BIVA-Pflegeschutzbund vertritt seit 1974 bundesweit die Interessen von Menschen, die im Alter Wohn- und Pflegeangebote in Anspruch nehmen. Der BIVA-Pflegeschutzbund ist gemeinnützig, konfessionell ungebunden und überparteilich. BIVA ist die Abkürzung für Bundesinteressenvertretung für alte und pflegebetroffene Menschen e.V.

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