Gericht stärkt Rechte von Kreuzfahrturlaubern

Trinkgelder an Bord müssen freiwillig bleiben

  • Die automatische Abbuchung von Trinkgeldern ist unzulässig.
  • Der Hinweis, dass die Zahlung gestrichen werden kann, reicht nicht aus.
  • Verbraucher müssen Abbuchungen ausdrücklich zustimmen.

Ob Verbraucherinnen und Verbraucher auf Kreuzfahrten Trinkgeld bezahlen, bleibt ihnen überlassen. Eine automatische Abbuchung vom Bordkonto des Verbrauchers ist ohne ausdrückliche Erlaubnis unzulässig. Ein Hinweis, dass die Zahlung gekürzt, erhöht oder gestrichen werden könne, reicht nicht aus. Das hat das Landgericht Koblenz nach einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) gegen die Berge und Meer Touristik GmbH entschieden.

“Das ist ein gutes Urteil für Verbraucherinnen und Verbraucher”, sagt Kerstin Hoppe, Rechtsreferentin beim vzbv. “In der Kreuzfahrtbranche ist es gängige Praxis, die Endpreise durch versteckte Trinkgelder zu erhöhen. Dem wurde endlich eine Grenze gesetzt.”

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